Beschlagnahme und Enteignung von Hausrat aus Buntmetall, 1915
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Anordnung, betr. Eigentumsübertragung auf den
Reichsmilitärfiskus.
Gemäß §1 der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) wird im Auftrage des Kriegsministeriums und
unter Bezugnahme auf §5 der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1915 (
umseitig ab=
gedruckt), betreffend "Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Anordnungen
vom 31. Juli 1915 und 24. September 1915 beschlagnahmten Gegenstände" das Eigentum
an den in Ihren Besitz befindlichen Gegenständen, die von vorstehend genannten Anord=
nungen betroffen werden, hiermit auf den Reichsmilitärfiskus übertragen. Das Eigentum
geht auf diesen über, sobald Ihnen diese Anordnung zugegangen ist.
Die Gegenstände sind in der Zeit vom .................... bis .................... an die Sammelstelle ................................................................................
....................................................................................................
gemäß den Ausführungsbestimmungen vom .................... 1915 abzuliefern,
Wer nicht abliefert, macht sich strafbar; die von dieser Anordnung betroffenen nicht
abgelieferten Gegenstände werden außerdem zwangsweise auf Ihre Kosten eingezogen werden.
Über die abgelieferten Gegenstände wird, falls der Ablieferer sich mit den angebotenen
Übernahmepreisen einverstanden erklärt, ein "Anerkenntnisschein" für den Eigentümer aus=
gestellt und dem Ablieferer übergeben. Wenn das Schiedsgericht für Kriegsbedarf, Berlin,
Voßstraße 4, in Anspruch genomen werden soll, wird eine "Quittung" über die abgelieferten
Metallmengen ausgestellt werden.
Dienststempel:Unterschrift:
(Rückseite)
Bekanntmachung
betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Anordnung vom 31.7.1915 und
24.9.1915 beschlagnahmten Gegenstände.
Nachstehende Anordnung wird auf Weisung des Königlichen Kriegsministeriums hiermit
zur allgemeinen Kenntnis gebracht und mit dem Bemerken, daß jede Übertretung, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6*) der Bundes-
ratsverordnungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs=
Gesetzbl. S. 357) und vom Oktober 1915 (Reichs=Gesetzbl. S. 645) bestraft wird.
$1.
Inkraftreten der Verordnung
Die Anordnungen treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
§2
Von der Anordnung betroffene Gegenstände
Klasse A Gegenstände aus Kupfer und Messing.
1. Geschirr und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispiels=
Koch= und Einlegekessel, Töpfe, Fruchtkocher,
Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.+),
2. Waschkessel, Türen an Kachelofen und Kochmaschinen bzw. Herden.
3. Badewannen, - Warmwasserschiffe, =behälter, =blasen=, =schlangen, Druckkessel, Warm=
wasserbereiter( Boiler), alles in Kochmaschinen und Herden, soweit sie nicht zum
Betrieb von Badeeinrichtungen oder Zentralheizungsanlagen dienen -; Wasserkasten,
eingebaute Kessel aller Art.
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel. **)
1. Geschirr und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispiels=
weise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speisekessel, Fruchtkocher, Servier=
platten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw. +),
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an
Kipptöpfen, Kartoffel=, Fisch= und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Anordnung, wenn sie mit einem
Überzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehen sind.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver=
langen des Erwerbers zu überbri ngen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder
zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs=
geschäft über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die Beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach §9 dieser Anordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) In dieser Anordnung sind Reinneickel auch Legierungen mit einem Nickel=
gehalt von 90 v.H. und höher verstanden.
+) Anmerkung. Alphabetische Aufstellung von in Frage kommenden Gegenständen.
Anrichter | Glaceformen | Rechauds für Küchen und An= |
Anrührschüsseln | Gratinplatten | richterräume in Speisebetrieben |
Aspikformen | Gratinschüsseln | Reibeisen |
Aspikränder | Gugelhupfformen | Ringtöpfe |
Auflaufformen aller Art | Hasenbratpfannen | Rosten |
Ausstechformen | Hasenformen | Rührschüsseln |
Backbleche | Hateletsformen | Sahnekühler |
Backformen aller Art | Heißwasserkannen für Küchen= | Sahneschlagkessel |
Backlöffel | und Speisebetriebe | Salatdurchschläge |
Backkästen | Herdkessel | Salatkörbe |
Backschaufeln | Huhnformen | Salatseiher |
Bierglasträger | Kaffeebretter | Salatwascher |
Bisquitformen | Kaffeebüchsen | Sauteusen |
Bratendekorationen | Kaffeekannen | Savarinränder |
Bratenkästen | Kaffeekessel (nicht | Schablonen |
Bratenlöffel | Kaffeemaschinen) | Schaufeln |
Bratenpfannen | Kaffeekocher | Schinkenkessel |
Bratenrost | Kaffeekrüge | Schlagrahmkessel |
Bratentöpfe | Kaffeetrichter | Schlagrahmkühler |
Bratenspieße | Kannen aller Art | Schlagsahnekessel |
Bratenwärmer | Kasserollen | Schmierkannen |
Brater | Kartoffelkocher | Schmortöpfe |
Bratrainen | Kaviarkühler | Schneckenpfannen |
Brennkessel aus Hausbrenn= | Kochhäfen | Schneekessel |
ereien, die nichtmehlige Stoffe | Kochkessel | Schöpf= und Schaumlöffel |
verarbeiten | Kochtöpfe | Schöpfkellen |
Brotbüchsen | Kotelettpfannen | Schüsseldecken |
Brotkästen für Küchen, Vor= | Kotelettrosten | Schüsseln |
ratsräume u. Speisebetriebe | Krapfenkessel | Seiher aller Art |
Bürstenhalter | Kuchenbrettchen | Servierbretter, auch solche von |
Brühsiebe | Kuchenformen | Tee= und Kaffeegarnituren |
Brühtöpfe | Kuchengabeln f. Küchen u. Backstuben | und Rauchservicen |
Butterdosen für Küchen, Vor= | Kuchenlöffel f. Küchen u. Backstuben | Serviergeschirre (keine Tafel= |
ratsräume u. Speisebetriebe | Kuchenpfannen jeder Art | geräte) |
Charlotteformen | Kuchenschüsseln für Küchen, | Servierkasserollen |
Clochen | Backstuben, Voratsräume | Servierplatten |
Cremeformen | u. Anrichteräume in Speise= | Siebe |
Croustaden | betrieben | Spargelkocher |
Dampfkocher zu Puddingformen | Küchensiebe | Speiseeiskessel |
Dampfkochtöpfe | Kühler für Küchen, Backstuben | Speiseeiskocher |
Dampfwaschhäfen | Vorratsräume und Anrichte= | Speiseglocken |
Dampfwaschtöpfe | räume in Speisebetrieben | Speisenträger |
Deckel aller Art für Küchen= | Litermaße | Speisenwärmer |
geräte | Lotmaße | Steinbuttkessel |
Domformen | Löffel, die in Küchen und Back= | Sülzformen |
Doppellöffel | stuben verwendet werden | Sülzkasten |
Doppeltopfmilchkocher | Marmeladenkessel | Tablette (siehe Servierbretter) |
Eierkocher | Marzipankneifer | Tarteletes |
Eierkuchenheber | Maschinentöpfe | Teebrotformen |
Eierkuchenpfannen | Maße | Teebüchsen |
Eierkuchenschneider | Mehlschaufeln | Teekannen zum Gebrauch in |
Eierkuchenwender | Meßkannen | Küchen und Speisebetrieben |
Eierpfannen | Milchkannen für Küchen, Back= | Teekessel (nicht Teemaschinen) |
Eimer aller Art | stuben und Vorratsräume | Teekuchenausstecher |
Einfassungen | Milchkocher | Teigspritzer |
Einlegekessel | Milchkrüge für Küchen, Back= | Tiegel |
Einmachkessel | stuben und Vorratsräume | Töpfe |
Einsatzformen | Milchseiher | Tortenformen |
Eisbüchsen | Milchtöpfe für Küchen, Back= | Tortenpfannen |
Eisformen | stuben und Vorratsräume | Tortenplatten |
Essenträger | Milchtransportkannen | Tragendformen |
Fettigel | Mörser | Trichter |
Fettkasserollen | Napfkuchenformen | Trinkbecher für Küchen und |
Fettwannen | Nelsonkasserollen | Speisebetriebe |
Filetbratpfannen | Nudelkessel | Turbokessel |
Fischheber | Ölkannen | Viehkessel |
Fischkessel | Omelettpfannen | Waffeleisen |
Fischkocher | Omelettwender | Wannen |
|
Fischservierkessel | Pastetenausstecher | Waschservice |
Fleichbleche | Pasteteneisen | Wasserbadkästen |
Fleischhäfen | Pastetenformen | Wasserbecher |
Fleischmulden | Pastetenkasten | Wassereimer |
Fleischtöpfe | Pastetenränder | Wasserkannen (Münchener |
Forellenkessel | Pastetentrichter | Wassereimer |
Fruchtkocher | Petroleumkannen | Wasserkästen für Küchen und |
Gänsebrater | Pfannen aller Art | Anrichteräume in Speise= |
Garnierladen | Pfannkuchenpfannen | betrieben |
Garnierspritzen | Pfannkuchenkessel | Wasserkessel |
Gazen (besonders für Bier) | Pichelsteiner=Kasserollen | Wasserkrüge für Küchen und |
Gebäckkästen | Plafond | Anrichteräume |
Gebrauchte Töpfe für Küchen | Plat á sauter | Wasserschöpfer |
Gefrierbüchsen | Plumpuddingformen | Wassertöpfe für Kuchen und |
Geleeränder | Pommes=Anna=Kasserollen | Anrichteräumen |
Gemüsekocher | Puddingformen | Weinkühler /jedoch nicht |
Gesundheitskuchenformer | Ragoutlöffel | und / solche in oder |
Gewürzkästen | Ränder aller Art | Weinkühler= / für Privat= |
Gießpfannen | Randtöpfe | ständer / Haushaltungen |
§3
Von der Anordnung betroffene Personen und Betriebe
Von der Anordnung werden betroffen:
1. Haushaltungen,
2. Hauseigentümer,
3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast= und Schank=
wirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus=, Konditorei= und Küchenbetriebe, Kantinen,
Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen,
4. öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil=, Pflege= und Kur=
anstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs= und Strafanstalten,
Arbeitshäuser und dergleichen.
§4
Ausnahmen
Ausgenommen sind Kupfer, Messing oder Nickel überzogene (z.B. galvanisch) und
plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall als Kupfer, Messing oder
Nickel hergestellt sind.
Bestehen Zweifel, of Gegenstände von der Anordnung betroffen sind, oder wird für Gegen=
stände eine besondere kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert der in Betracht
kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige festgestellt worden ist. Über die
Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Anordnung beauftragte Behörde endgültig.
$5
Eigentumsübertragung
Das Eigentum an den von der Anordnung betroffenen Gegenständen (§2), die bereits
durch die Anordnung vom 31. Juli 1915 beschlagnahmt sind, wird auf den Reichsmilitärfiskus
übertragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und
läßt die dem Betroffenen, d.h. dem Besitzer zugehen. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände bis zur
Ablieferung an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Be=
fugnis zum einstweiligen ordnungsgemäßen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung unberührt.
§6
Ablieferung der enteigneten Gegenstände
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten Gegenstände, soweit sie eingebaut sind,
auszubauen (ab= oder herauszunehmen) und nach Weisung der beauftragten Behörde bis
zu den von diesen zu bestimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sammelstellen zur
Ablieferung zu bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigentümers anzugeben;
für diesen wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer übergeben, wenn er
sich mit den Übernahmepreisen einverstanden erklärt; anderenfalls wird ihm nur eine Quittung
ausgestellt (siehe §7).
Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Betrag wird an den von den beauftagten
Behörden bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die Person des
Berechtigten Zweifel bestehen.
Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet sein.
§7
Übernahmepreise
Für die enteigneten Gegenstände werden die nachstehenden Übernahmepreise angeboten
und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt.
Übernahmepreise für jedes Kilo:
für Gegenstände aus | Kupfer Mark | Messing Mark | Nickel Mark |
ohne Beschläge 1) | 3,90 | 2,90 | 12,90 |
mit Beschlägen 1) | 2,70 | 2,00 | 10,40 |
1) Unter Beschlägen sind Ösen, Ringe, Handhaben, Stiele, Griffe und Versteifungen aus Eisen,
Holz und dergleichen verstanden. Die Beschläge dürfen vor der Ablieferung entfernt werden.
Besitzen die Gegenstände Beschläge, so werden sie mit den Beschlägen gewogen; auf Grund
dieses Gewichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Übersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und
Messing 30 v.H., bei solchen aus Nickel 20 v.H. des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so
wird der 30 bzw. 20 v.H. überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und
nicht bezahlt; für die Preisberechnung kommen nach Abzug des Gewichtes der Beschläge die
Übernahmepreise für Gegenstände 'ohne Beschläge' zur Anwendung.
Für etwa durch die Betroffenen für dieZwecke dieser Ablieferung selbst vorgenommenen erheb=
liche Ausbauarbeiten, die glaubhaft zu machen sind, wird für jedes Kilogramm 0.50 M vergütet.
Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt, so wird der Übernahmepreis durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf zu Berlin, Voßstraße 4, gemäß §§2 und 3 der Bekannt=
machung des Bundesrates über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf
Antrag endgültig festgesetzt werden. Diese Antrag ist unmittelbar an das Reichsschiedsgericht
zu richten. Um die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene eine von ihm unter=
zeichnete genaue Aufstellung der mit der Abnahme betrauten Person zu übermitteln. Die
Aufstellung muß alle Angaben über die Art der Gegenstände und der Metalle, aus denen sie
bestehen, und über etwa vorhandene Beschläge sowie die einzelnen Gewichte enthalten und ist
der mit der Abnahme betrauten Person zur Prüfung vorzulegen; letztere hat die Richtigkeit
der Aufstellung sowie das Gewicht der Gegenstände zu prüfen und durch ihre Unterschrift zu
bescheinigen. Wer die Vorlegung dieser Aufstellung unterläßt, erschwert sich den im schieds=
richterlichen Verfahren erforderlichen Nachweis und hat die damit verbundenen Nachteile zu
tragen. Durch die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub.
§8
Zwangsvollstreckung
Wer bis zum 31. März 1916 die übereigneten Gegenstände nicht abgeliefert hat, macht
sich strafbar; außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung durch die beauftragte Behörde.
Die zwangsweise Einziehung erfolgt als Vollstreckungsmaßregel.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von den Betroffenen zu ersetzen und werden
im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens eingezogen.
Für die zwangsweise eingezogenen Gegenstände gelten im übrigen die Bestimmungen des §7.
Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 1. Mai 1916 beendet sein.
§9
Durchführung der Anordnung
a) Außer den im §2 bezeichneten Gegenständen dürfen abgeliefert und müssen seitens der
Sammelstellen bis zu den im §7 genannten Übernahmepreisen nachgenannten, nicht der
Beschlagnahme und Enteignung unterliegende Gegenstände aus Kupfer, Messing und
Reinnickel angenommen werden:
Bürstenbleche, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffeemaschinen,
Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lampen,
Leuchter, Kronen,Plätten (Plätteisen, Bügeleisen), Bügelgeräte, Nippessachen,
Thermometer, Schreibgarnituren, Bettwärmer, Säulenwagen, Biersyphons. Selbst=
schenker, Badeöfen.
b) Ferner dürfen abliefern und müssen seitens der Sammelstellen angenommen werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak,
Bronze, Neusilber (Alfenid, Christofle, Alpakka) und Reinnickel, soweit sie nicht auf
Grund der Verfügung M.1/4. 15.K.R.A., betreffend 'Bestandsmeldung und Be=
schlagnahme von Metallen' an die Metall=Meldestelle der Kriegs=Rohstoff=Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums gemeldet worden sind.
Es wird vergütet:
Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer ...... 1,70 M für das Kilo
Für Materialien und Gegenstände aus Messing, Rotguß, Tombak,
Bronze ..................... 1,00 M für das Kilo
Für Materialien und Gegenstände aus Neusilber (Alfenid,
Christofle, Alpakka)
............... 1,80 M für das Kilo
Für Materialien und Gegenstände aus Reinnickel .... 4,50 M für das Kilo
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden; als Altmaterial im Sinne
dieser Anordnung werden solche Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustand befinden
in dem sie nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zwecke benutzt werden können.
§11
Anfragen
Anfragen über diese Anordnung sind an die zuständige Bezirksämter und Magistrate
der kreismittelbaren Städte zu richten.
© Horst Decker