Brief des Wohnungsamtes der Stadt Bad Brückenau,
Zimmerzuweisung für Mieter

Offenbar verblieb nach Wegzug von Personen nur noch eine Mieterin in einer Dachwohnung, wodurch diese gemessen an der - wegen des kriegsbedingten Fehlens von Unterkünften - Zwangsbewirtschaftung von Wohnraum als unangemessen groß angesehen wurde und zu der verbliebenen Miterin zwangsweise eine weiteren alleinstehenden Frau eingewiesen wurde.

An Herrn E. u. Frau A. ..., Brückenau, ... Str. xx
Betrifft: Wohnraumerfassung

Auf Grund der durchgeführten Wohnraumbesichtigung und
nach Beratung durch den städt. Wohnungsausschuß in der Sitzung
am 21.11.52, verfügt der Leiter des Wohnungsamtes:
"Die vom städt. Wohnungsamt am 24.10.52, erlassene
Erfassung der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung J. ...,
wird hiermit zurückgenommen. Die Handarbeitslehrerin Frl. I.
... ist als Hauptmieterin einzuweisen (in ein Zimmer) Frau
F. ... behält das andere Zimmer. Der freigewordene
Küchenraum ist dem Hausbesitzer zur freien Verfügung zu stellen."

Der Leiter des Wohnungsamtes.

Für diesen Bescheid ist gemäß des Bayer. Kostengesetztes
v. 16.2.1921, in Verbindung mit dem Gesetz vom 9.7.49, (GVBl. S.181)
eine Gebühr von DM 1,30 von dem begünstigten Hausbesitzer zu
entrichten. Der Betrag ist innerhalb einer Woche beim städt. Woh=
nungsamt Brückenau, Rathaus Zimmer 11 unter Vorlage dieses Be=
scheides einzuzahlen.

Brückenau, den 5. Dezember 1952


© Horst Decker