Bis zum Jahr 1972 gab es bezüglich des Waffenrechtes folgende Regelung:
Deutschland war a priori aus waffenrechtlicher Sicht 3-geteilt.
in:
a) Die DDR b) in West-Berlin c) in die Bundesrepublik.
Die rechtlich vollständig unterschiedliche Gebilde waren.
a). Leider ist mir das Waffengesetz der DDR nur sehr vage bekannt, was aber auch sicher genau dem Charakter des Gesetzes entspricht. Nach 1945 war durch Machtdurchgriff der Sowjetischen Militäradministration der private Besitz von Waffen schlichtweg gegen Androhung der Todesstrafe verboten. Andererseits verfügten natürlich die Personen der DDR, die staatstragende Funktionen vom Staatssicherheitsdienstsmitarbeiter bis hin zu politischen Beamten unmittelbar Ausnahmeregelungen, denn ohne diese Personen hätte die Sowjetische Militäradministration ihren Machtsanspruch gegenüber der Bevölkerung nicht notfalls erzwingen können. In der 'Volksrepublik' hatten die 'Volksvertreter' schlichtweg Angst vor dem Volk, dass sich von ihnen schlecht vertreten fühlt und zur Revolution neigen könnte. Man bedenke nur, wie der 17.Juni 1953, den wir heute als Aufbäumen eines gerechten Demokratiewillens sehen, verlaufen wäre, hätten nicht nur die Unterdrücker Waffen gehabt. Der vielgeschmähte Grundgedanke der Verfassung der Vereinigten Staaten, ebenso wie der der Schweizer, der dem Bürger einen Rechtsanspruch auf Waffenbesitz zuspricht, basiert auf der unbestreitbaren Tatsache, dass deren Bürger im 18. bzw. 15ten Jahrhundert nur deshalb eine Demokratie und eine Verfassung mit Menschenrechten erkämpfen konnten, weil sie bewaffnet waren und sich so gegen Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen erwehren konnten. Ich möchte hier nicht die Zeit um hunderte von Jahren zurückdrehen, denn die heutigen Probleme und sozialen Strukturen sind ungleich komplizierter und nicht vergleichbar, aber offenbar schreckt der Gedanke die Obrigkeit noch immer, dass sie irgendwann einmal ein Maß des Zumutbaren überschreiten könnten und der Bürger Mittel hat, sich das nicht gefallen lassen zu müssen, sondern die Verfassung verteidigt, wie es alle rechtstaatlichen Verfassungen von jedem Bürger zwingend fordern.
Nun zu späteren Zeitpunkt wäre es auch 'normalen' DDR Bürgern durchaus theoretisch Möglich, als Sportschütze, als Sammler und als Jäger Waffen zu erwerben. Allerdings mussten hierbei moderne Waffen zur Verwahrung bei der Polizei hinterlegt sein und konnten einzeln zur befugten Jagdausübung bzw. zu Sportveranstaltungen befristet in Verfügung genommen werden. Dadurch behielt der DDR Staat eine Übersicht über das Waffenpotential, dass seine Bürger hatte, und es war praktisch unmöglich, sich als politische Opposition zu einem bewaffneten Umsturz zusammenzufinden, denn natürlich wäre es der Polizei sofort aufgefallen, wenn ein ungewöhnlich hoher Prozentsatz seiner Waffenbesitzer auf einmal gleichzeitig seine Waffen zu Jagd- oder Sportzwecken ausgehändigt haben wollte.
Das Waffengesetz der DDR zielte somit nicht im Geringsten auf die Bekämpfung der Kriminalität, sondern auf den Schutz des Staates vor inneren Unruhen und auf einen Schutz seiner Regierungsvertreter vor Entmachtung durch das Volk. Wie sehr ein strenges Waffengesetz geeignet ist, den Waffenbesitz - auch der ansonsten gesetzestreuen Bürger, von denen keinerlei Gefahr für den Staat ausgeht - zu kontrollieren und zu unterbinden, zeigt der Umstand, dass mir unmittelbar nach der 'Wende' und noch vor Ende der DDR aus dem Gebiet der DDR scharfe Maschinenpistolen und anderer Kriegswaffen aus dem 2. Weltkrieg angeboten worden waren, die DDR-Bürger trotz Androhung der Todesstrafe, versteckt behalten hatten.
b) Dann gab es das 'West-Berliner Waffengesetz'. Ursprünglich nach Vorgabe der Alliierten sogar mit das Strengste, denn es war letztlich das unveränderte Gesetz der Alliierten Militärregierung über Deutschland 'zum Schutze gegen Militarismus und Nationalsozialismus'.
Nach diesem Gesetz war alles verboten, was irgendwie zur Kriegsausübung bzw. zum Angriff auf Besatzungssoldaten notwendig oder tauglich war. Noch vor 1990 wurden Bürger nicht nur wegen Besitz von alten Säbeln oder Bajonetten zu Haftstrafen verurteilt, sondern sogar - wie in einem mir bekannten Fall - wegen Besitz von Dienstrangabzeichen, in dem Falle Schulterklappen, also Uniformsteilen aus Stoff.
Die Logik zielte dahin, alles was zum Zeitpunkt des 2. Weltkriegs als Ausrüstung eines Heeres angesehen wurde, unterlag dem Besitzverbot. Unzählige West-Berliner Flohmarkthändler sind in den Maschen dieses Gesetzes hängen geblieben, das übrigens mit gewissen Abstand vom 2. Weltkrieg, von den Deutschen Autoritäten erheblich restriktiver ausgelegt und gehandhabt wurde, als von den Besatzungsmächten, die die Handhabung des Gesetzes in den 50er Jahren an die deutsche Verwaltung delegiert hatte.
Die Definition der Alliierten hatte aber auch einen positiven Effekt. Zwar war der Besitz von Schulterklappen Straftatsbestand, der mir bekannte Händler, der zwei Mal auf dem Flohmarkt mit solchen erwischt worden war, wurde von einem Berliner Gericht als 'notorischer und unverbesserlicher Straftäter' zu einer 8-monatigen Haftstrafe verurteilt, die er absitzen musste!, aber bestimmte Schusswaffen, die durchaus noch zu Straftaten gebraucht werden konnten, waren an jedermann frei verkäuflich, weil sie als Antiquitäten eingestuft waren, denn sie waren im 2. Weltkrieg längst nicht mehr in Militärgebrauch. Das betraf alle Faustfeuerwaffen, also Pistolen und Revolver, deren System vor 1871 konstruiert worden war und alle Gewehrkonstruktionen vor 1891. Bedenkt man, dass die Revolverentwicklung 1871 mit dem Colt Peacemaker, heute noch hergestellt, einen Höhepunkt erreichte, dass praktisch fast alle Kaliber noch heute üblich sind (cal.22 Randfeuer wurde 1860 entwickelt), so heißt das, alle älteren 22er Sport- und Jagdwaffen, Salon- und Gartenpistolen waren frei verkäuflich, alle einschüssigen Militärgewehre und die ersten Repetiergewehre in noch heute gebrauchsfähigen Kalibern konnten frei gekauft werden. Auch hier ist die Zielsetzung erkennbar: Das Gesetz zielte nicht auf die Bekämpfung der Kriminalität, an der Schusswaffen ohnedies nur weniger als 5% Anteil haben, sondern auf den Schutz der Staatsautorität vor dem mündigen Bürger. Das Gesetz sollte schlicht einen Zustand festschreiben, der garantierte, dass die Statsgewalt erheblich besser bewaffnet war, als jeder beliebige Bürger. Das beweist nicht zuletzt die Tatsache, dass eben auch Schutzausrüstung wie Helme etc. verboten waren, mit denen der Bürger sich vor Missbrauch staatlicher Gewalt hätte schützen können. Schon ein Anachronismus in Berlin, der Stadt des 'Kartätschenprinzen', der 1848 das gegen Machtmissbrauch demonstrierende Volk mit Schrapnellgeschossen zusammenschießen ließ. Eine Kuriosität am Rande, 1953 häuften sich Übergriffe von Ost-Berliner und Sowjetischer Geheimpolizei, die unliebsame West-Berliner Bürger entführten und sie in Ost-Berlin zu langen Haftstrafen oder gar zu Tode verurteilten. Die SPD brachte daher einen Antrag im Parlament ein, jedem West-Berliner Bürger einen Waffenschein auszustellen, der ihn zum Führen einer Pistole berechtigt, um so die Übergriffe aus der DDR abwehren zu können, da die Polizei und das Alliierte Militär hierzu personell nicht in der Lage seien. Hier wurde also wieder die Rolle des legalen Waffenträgers als Verteidiger des Staates erkannt.
c) Nun war die Situation in der Bundesrepublik erneut anders.
Bis Oktober 1949, zur Gründung der Bundesrepublik, galten die Alliierten Bestimmungen, die auf eine Entwaffnung des Volkes von 'modernen kriegstauglichen Waffen' hinzielten. Die Situation war die, wie sie bis zur Wende in West-Berlin war. Nachdem 1949 die Bundesrepublik gegründet wurde, gab es dringendere Probleme, nämlich durch Wohnungsbau und Lebensmittelbeschaffung dem Millionenheer von Obdachlosen, Flüchtlingen, Verschleppten, Waisenkinder etc. ein Überleben und einen Übergang in ein geregeltes Leben und in Arbeit zu sichern. Das Waffengesetz war hier sozial- und kriminalpolitisch ohne jede Dringlichkeit. Man bestätigte einfach wieder das Reichswaffengesetz von 1936. Dies kannte folgende Regelungen.
Der Besitz von Waffen aller Art, also auch Kriegswaffen wie Maschinengewehre etc. unterlag keiner Reglementierung.
Der Kauf von Schusswaffen erforderte eine behördliche Genehmigung. Als diese galt unbeschränkt der Jagdschein, beschränkt auf die vorgetragene Waffenart und Waffenmarke der Waffenerwerbsschein, der bei nachgewiesenem Bedürfnis erteilt wurde. Hierzu war die Mitgliedschaft in einem Schützenverein ausreichend.
Eine Berechtigung speziell für Waffensammler gab es nicht. Allerdings bezog sich die Erwerbsbeschränkung ausschließlich auf Faustfeuerwaffen, also Pistolen und Revolver. Gewehre und Munition aller Art waren frei ab einen Alter von 18 Jahren zu erwerben. Das gleiche galt für Vorderladerrevolver, altertümliche Schußwaffen, für die keine Munition mehr erhältlich war, oder Waffen, die wegen Defekts oder Erhaltungszustand nicht unmittelbar brauchbar waren, Luftpistolen und andere, heute sogar verbotene Gegenstände wie unbrauchbar gemachte Maschinenpistolen, Springmesser, Schlagringe etc.
Als nächsten Punkt war das Waffengesetz von 1936 föderalistischer Natur, das bedeutet, die Handhabung der Ausführung unterlag den Länderregierungen, was zu dem Kuriosum führte, dass manche Waffenarten in einem Bundesland nicht verkauft werden durften, in anderen sehr wohl.
Ein zweiter, für heute undenkbarer Punkt, war der Umstand, dass eben der Besitz von Waffen frei von Regelementierung war, der Erwerb aber einer Erlaubnis bedurfte. Da Waffen nicht registriert wurden, und das gilt im weiten Sinne auch bei legalem Kauf im Waffengeschäft, war ein illegaler Handel praktisch nicht nachweisbar. So notierte der Händler Verkäufe zwar in seinem Waffenbuch unter Angabe der Erwerbsberechtigung, z.B. 'gültiger Jagdschein' und Adresse des Käufers. Solches wurde allerdings nur dann unter Umständen geprüft, wenn eine aktuelle Straftat mit einer solchen Waffen in regionalem Bezug geschehen war. Wenn der Jäger dann aussagte, die Waffe verloren zu haben oder einem anderen Berechtigten, der sich auf einer Verkaufsanzeige von ihm gemeldet hätte, überlassen zu haben, von dessen Jagdschein er sich gewissenhaft überzeugt hatte, aber ansonsten - weil nicht gefordert - keine Aufzeichnung darüber hatte, so gab es keinerlei Kontrollmöglichkeit über diese Waffe mehr Hatte jemand eine Waffe ohne Erwerbsberechtigung angekauft, so musste er letztlich nur 3 Jahre die Luft anhalten, dann war der Gesetzesverstoß verjährt und man konnte ihm, selbst wenn man den illegalen Erwerb nachweisen konnte, nichts mehr anhaben, noch die Waffe streitig machen. Oft konnte man sich allerdings auf Erbschaft, Fund, Geschenk etc. herausreden. Kam eine solche Angelegenheit dann dennoch vor Gericht, und ein illegaler Erwerb wurde festgestellt, so hatte das eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße ca. 200,- DM (100,-Euro) zur Folge, teils wurde nicht einmal die Waffe eingezogen! (Zum Vergleich heute - Straftat, die durchschnittlich mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr auf Bewährung gewichtet wird.)
Natürlich war dieser Zustand nicht ideal und das galt für beide Seiten. Der Staat hatte praktisch kaum eine Möglichkeit den Besitz von Waffen, selbst bei nachweislich kriminellen Bürgern, zu kontrollieren. Wenn sich z.B. eine Person, die zigfach wegen schwerer Körperverletzung, Mord etc. nach seiner Haftentlassung mit Pistolen eindeckte und dies drei Jahre nicht auffiel, so konnte ihm wegen Verjährung der illegale Erwerb nicht einmal angelastet werden, und er konnte die Waffen ganz offen an seine Wohnzimmerwand hängen, ohne das die Polizei bei Feststellung dieses Umstandes ein Rechtsmittel zum Einschreiten und zur Sicherstellung gehabt hätte. So lange er nicht in flagranti erwischt wurde, dass er die Waffen außerhalb seiner Wohnung mitführte, war sein Besitz legal. Bezüglich von Gewehren, also Schußwaffen länger als 60cm, galt das schon vom Tag seiner Haftentlassung an, da es für Gewehre und andere Waffen, wie oben angeführt, keiner Erlaubnis bedurfte und mit Ende der Haft seine Schuld restlos verbüßt war. Ein weiteres Ärgernis gab es für den Staat. Die Definition eines Gewehrs zielt alleine auf die Länge der Schusswaffe. Alles was länger als 60cm war, gilt als Gewehr, alles darunter als Faustfeuerwaffe, sprich Pistole oder Revolver. Darauf zielte die Waffenindustrie, indem sie Revolver (nach dem legendären Revolver von Wyatt Earp) als Buntline-Special bezeichnete und mit einem Lauf versah, der dem Revolver zu einer Gesamtlänge 60.5cm verhalf. Diese Revolver waren frei ab 18 Jahren verkäuflich. Böse Zungen behaupten, sie wurden im Set mit einer Eisensäge verkauft. Sicher könnte man annehmen, von den seinerzeit zu tausenden Revolvern ist heute kaum einer in der originalen Lauflänge mehr auffindbar. Andererseits muss man zur Ehrenrettung der seinerzeitigen Käufer sagen, diese Waffen waren auch bei auf das übliche gekürztem Lauf so mächtig groß und unhandlich, dass sie für die Zwecke von Verbrechern einfach untauglich waren. Wer trägt schon ein 1.5 kg schweres und riesiges Eisen im Hosenbund.? Die Waffen wurden einfach von Waffenliebhabern gekauft, denen der Staat keine andere Möglichkeit des Erwerbs geboten hat.
Das war nämlich nun die undankbare Stellung der Waffensammler. Ihnen wurde im Prinzip kein gerechtfertigtes Bedürfnis zugebilligt. Sie hatten nur 3 Möglichkeiten, trotz fehlendem Interesse am Schießen in einen Schützenverein zu gehen, um so an eine Erwerbsberechtigung zu kommen, den Jagdschein abzulegen oder illegal zu erwerben.
Die Situation sollte sich 1972 grundlegend ändern!
1967 begannen ansatzweise Studentenunruhen, die mit dem Besuch Schah Reza Pahlevi in Berlin erstmals eskalierten und zu Beginn der 70er Jahre eine neue, in Deutschland noch nie zuvor gekannte Dimension erreichten. Aus der Protestbewegung spaltete sich eine Terroristische Vereinigung ab, die weltweite Organisationstrukturen aufwies - die aus der Bader-Meinhoff-Gruppe hervorgegangene Rote-Armee-Fraktion, kurz RAF.
Sie schaffte es, durch Entführung und Ermordung vornehmlich von namhaften Politikern und hohen Wirtschaftsrepräsentanten die Republik in einen Mischung aus staatlicher Ohnmacht und Schrecken zu führen.
Nun der Staat sah sich zum Handeln gezwungen und reagierte - um es banal zu sagen - kopflos. Wie bekämpft man ein unsichtbares Phantom, ganz einfach, in dem man alle so behandelt, als wären sie das Phantom und hofft, somit auch das Phantom getroffen zu haben. Dass man mit solchem Vorgehen aber 99,9% der Bürger unzulässig in ihren Rechten einschränkt, war nicht Kern dieses Gedankens. 1972 wurde dann das Reichswaffengesetz von 1936 durch das 'Neue Waffenrecht 1972' ersetzt. Um dem Mißtrauen der Bevölkerung zu begegnen, hatte man das Waffengesetz nämlich ausdrücklich als Waffenrecht bezeichnet, um damit zu signalisieren, dass das neue Gesetz dem rechtstreuen Bürger keinerlei Nachteile bringen würde sondern sein Recht auf legalem Waffenbesitz unangetastet blieb. Wörtwörtlich betonte der damalige Justizminister 'Joachim Vogel' vom legalen Waffenbesitzer und von Waffensammlern droht keine Gefahr für den Rechtsstaat und die innere Sicherheit. Ja es wurde sogar signalisiert, dass, nach Beendigung der Terrorsituation in Deutschland, dass Waffengesetz wieder entschärft werden würde. Dies entspricht der Bestimmung des Grundgesetzes, die besagt, dass Grundfreiheiten, wie hier im Waffengesetz betroffen die Grundfreiheit des Besitzes nach Art.14GG, der Gewerbefreiheit nach Art.12GG und des Rechts auf freie Entfaltung nach Art.2GG, nur und ausdrücklich nur dann eingeschränkt werden dürfen, wenn der Staat einen überragenden Nutzen für das Gemeinwohl nachweist. Fällt dieser Nutzen fort, z.B. durch Ausschaltung der RAF, was ja nach Gesetzesvorlage einzige Begründung der Gesetzesverschärfung war, so muss nach eindeutiger Verfassungsregelung die Einschränkung der Grundfreiheiten zwingend aufgehoben werden.
Dennoch, das Waffengesetz von 1972 war sogar objektiv eine Verbesserung der Situation, vor allem für Waffensammler, deren Bedürfnis erstmals überhaupt anerkannt wurde.
Die wesentlichen Änderungen waren:
Prinzipiell bedurfte es für den Schusswaffenerwerb einer Erlaubnis ebenso für deren Besitz. Allerdings wurde definiert, was überhaupt eine Schusswaffe ist und dabei eine Abgrenzung gezogen zwischen historischen und nur zu Sammlerzwecken interessanten Waffen, also Antiquitäten mit Waffencharakter, und materiellen Schusswaffen, also Waffen, die das Potential zum Gebrauch als Waffe haben.
Zusätzlich zur Notwendigkeit einer Erwerbserlaubnis, benötigte man ebenfalls eine Erlaubnis für den Besitz von Waffen, die bei bereits vorhandenen Waffen im Rahmen einer Amnestie für eventuellen illegalen Erwerb innerhalb einer Anmeldefrist kostenlos erteilt wurde, sofern keine charakterlichen negativen Merkmale wie z.B. bekanntermaßene Gewalttätigkeit oder Trunksucht oder einschlägige Vorstrafen vorlagen.
Der Erwerb künftiger Waffen wurde von Vorstrafenfreiheit, einem Bedürfnisnachweis und einer Fachkundeprüfung, sowie ein Mindestalter von 18 Jahre abhängig gemacht. Mit der Erwerbserlaubnis war die Besitzerlaubnis gekoppelt.
Jäger konnten auf Jagdschein nach wie vor in Anzahl unbeschränkt Langwaffen (also Gewehre) kaufen. Für Kurzwaffen, also Revolver und Pistolen mussten eine Erwerbsberechtigung beantragen, wobei bis zu 2 Kurzwaffen ohne Bedürfnisprüfung genehmigt werden mussten. Die Waffen mussten der Behörde gemeldet werden.
Sportschützen konnten einschüssige und einläufige Langwaffen in beliebiger Anzahl kaufen. Für Kurzwaffen benötigten sie eine Einzelerlaubnis. Alle Waffen mussten registriert werden.
Sammler erhielten einen Waffenpass, der es ihnen erlaubte entsprechend des vorgetragenen Sammelgebietes vorerst mehr als 200 Waffen zu erwerben. Weitere Sammlerpässe konnten beantragt werden.
Es wurde, wie schon erwähnt, eine Abgrenzung zwischen Waffen, die lediglich noch historisches Interesse und Waffen, die noch als Waffen Gebrauch finden gezogen. Hierbei ging der Gesetzgeber etwas ungeschickt vor.
Zunächst definierte er, dass alle Vorderlader mit Funken-, Lunten- oder Perkussionszündung, sowie Zündnadelwaffen frei verkäuflich blieben. Für Perkussionswaffen beschränkte sich das allerdings auf einläufige und einschüssige Waffen.
Waffen in Kaliber 4mm wurden von einer Erwerbsberechtigung freigestellt, sofern geprüft war, dass die Mündungsenergie ihrer Geschosse 7.5 Joule nicht überstieg.
Für die übrigen Kurz- und Langwaffen, die mit Patronenmunition geladen wurden, zog der Gesetzgeber die Fertigungsliste der Firma Triebel, des wohl größten deutschen Herstellers von Reibahlen für Patronenlager hinzu. Alle Patronenkaliber, für die es Reibahlen zu erwerben gab, für die somit Läufe hergestellt werden konnten, fielen unter das Waffengesetz, da man unterstellte, dass der Markt nur Waffen für die Kaliber herstellt, für die auch Munition handelsüblich ist, andere Munition also nicht existiert, somit die Gefahr des Gebrauchs von Waffen, die auf diese Munition angewiesen ist, nicht existent ist. Das war allerdings zu kurz gedacht, wie ich gleich anführen werden.
Kriegswaffen, wie Maschinenpistolen, vollautomatische Militärgewehre und Maschinengewehre, durften nach neuem Gesetz nur noch gehandelt und besessen werden, wenn sie entsprechend einer gesetzlichen Vorgabe unbrauchbar gemacht worden waren. Altbesitz musste beim Bundesamt (damals - für gewerbliche) Wirtschaft angemeldet werden.
Unterstellt man nun - was das Gesetz 1972 erstmals in der deutschen Geschichte machte- , dass alte Militärgewehre, überhaupt zu Straftaten verwendet wurden, was äußerst zweifelhaft ist, (denn in nahezu allen Ländern der Welt ist der Besitz von Gewehren überhaupt nicht oder nur in geringem Maße reglementiert, ohne dass dort Gewehre zu Straftaten genutzt werden. Anscheinend ist nur der Deutsche hier nicht charakterfest genug), so beging der Gesetzgeber mit der Beschränkung zur Feststellung des Waffencharakters auf das Kaliber-Merkmal einen entscheidenden logischen Fehler, der Art wie er der deutschen Verwaltung eigen ist: Kein deutscher Verwaltungsjurist kann sich vorstellen, dass jede neue Verwaltungsvorschrift seitens der Betroffenen zu einer Gegenreaktion führt, die darauf hinzielt, die Vorschrift zu umgehen und letztlich die Grundvoraussetzung der Vorschrift so zu ändern, dass die Vorschrift leer läuft. In der Physik sagt man, jede Reaktion erzeugt eine Gegenreaktion. Aus der mathematischen Logik kann man folgern, jedes neue Gesetz schafft eine neue Lücke, ebenso wie sich zwischen zwei Zahlen eine Lücke befindet und man dadurch, dass man eine Zahl zwischen diese beiden schieb, anschließend zwischen 3 Zahlen zwei Lücken hat, also eine neue Lücke geschaffen hat.
Die geschaffene Lücke war der Umstand, dass der Waffenmarkt natürlich nicht lokal auf Deutschland reduziert werden kann. Gerade deutsche Firmen hatten andere Länder in hohem Maße mit ihren Waffen beglückt. Diese Länder hatten traditionell oder aus geografischen Bedingungen andere Anforderungen an Munition und Kaliber. So waren in den Urwäldern oder Bergregionen Südamerikas Waffen mit hoher Schussweite uninteressant, so viel Freifläche gab es dort gar nicht. Wichtig waren eher rasante Geschossgeschwindigkeiten, die eine gestreckte Flugbahn ergaben und geringes Munitionsgewicht. So hat Mauser aus Deutschland für Südamerika nahezu den deutschen Militärgewehren identische Modelle hergestellt, allerdings im cal. 7.65mm Argentino. Diese Munition gab es zu keiner Zeit in Europa. Durch das Waffengesetz, ebenso wie 8mm Kropatschek, waren diese Waffen - und man muss es ausdrücklich betonen - nach wie vor frei verkäuflich. Diese Waffen waren vor Inkrafttreten des Gesetzes keine Gefahr für die innere Sicherheit, insbesondere keine Terroristenwaffen, somit hätte man es dabei bewenden lassen können. Diese Art Waffen, weil das einzige was noch frei erhältlich war, strömten in hohem Maße nach Deutschland ein. Aber nicht nur die Waffen, auch die Munition kam vereinzelt auf den Markt. Es gab sie ja in Südamerika handelsüblich.
Gleichzeitig lieferte die Industrie nun Vorderlader mit nur einschüssig durchbohrter Trommel. Auch 4mm Waffen, die zuvor nahezu unbekannt waren, wurden in hohem Maße neu konstruiert.
Aber es gab für den Gesetzgeber noch einen Umstand, das Waffengesetz mit einer erneuten Amnestie für Altbesitz zu erneuern. Die Besitzerlaubnis, die nach der Amnestie des Waffengesetzes 1972 erstellt worden war, war zeitlich auf 5 Jahre beschränkt und hätte dann erneut beantragt werden müssen. Dieser Möglichkeit des Staates, nach erstmaliger durch Versprechen angelockte Erfassung, später den Besitz der Waffe zu verbieten und diese einzuziehen, misstrauten eine nicht unbeachtliche Anzahl von Bürgern. Eine Einschätzung, die man heute, wenn man beachtet, wie sich die Entwicklung fortsetzte, durchaus nachvollziehen kann. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht die Befristung der WBK als unzulässigen Eingriff in die Besitzgarantie untersagt. Genügend Gründe, um das neue Waffengesetz erneut zu erneuern???
Beachten man hier,
dass nach Statistik etwa 85% aller Körperverletzungen und Morde mit frei verkäuflichen Haushaltsmessern begangen werden, hingegen nicht einmal 5 Prozent mit Kurzfeuerwaffen, davon noch nicht einmal weitere 5% mit Waffen außerhalb von kriminellen Kreisen. Gewehre als Tatwaffen, praktisch keinerlei Bedeutung haben.
200 von ca. 45.000, also etwa 0,2% aller Körperverletzungen mit Todesfolge oder Morde sind durch legal bessesenen Waffen verursacht. Etwa 50% der Opfer sind Opfer von Polizisten (die - sicher nicht einmal 10 % der legalen Waffenbesitzer ausmachen), die ihre Dienstwaffe zu Verbrechen gebrauchen und bei denen weiterhin kritiklos bestimmt wird, dass sie ihre Dienstwaffe nach Feierabend mit nach Hause nehmen. Ein weiterer hoher Prozentsatz der verbleibenden 100 Tötungen durch legale Waffen sind Selbstmorde. Zieht man die statistisch auf Tötungsfälle anfallenden 25% Selbstmorde ab, so geht es maximal um 75 Todesfälle durch legale Schusswaffen, die durch Enteignung von Ca. 10 Millionen Waffenbesitzern zu erzielen wären. Nun könne man sagen, das sei gerechtfertigt, wäre nicht längst erwiesen, dass ein Mordgedanke nicht durch Entzug einer Pistole zu verhindern ist, sondern nur die Wahl der Mittel beeinflusst, ja das bei Mordplänen Schusswaffen wegen der eindeutigen Spuren nur eine geringe Akzeptanz besitzen.
Aber:
50% aller Vergewaltigungen und Misshandlungen und 80% aller Morde und schweren Körperverletzungen werden unter Einfluss von Alkohol begangen. Das bedeutet, alleine in der alten BRD werden wegen des Einflusses von Alkohol etwa 360.000 Straftaten begangen, davon ein einige Tausend mit lebenslange Schäden oder Todesfolge für die Opfer.
Durch ein generelles Verbot von Alkohol am Steuer könnten nach dem Verband der Versicherer jährlich ca. 1800 Menschenleben gerettet und ca. 20.000 schwere Körperverletzungen vermieden werden.
Etwa 7.5 Millionen Deutsche erleiden wegen der Alkoholsucht von Familienangehörigen soziale Bedingungen, die menschenunwürdig sind gewaltgeprägt, werden vollends ihrer Würde, deren Schutz der Gesellschaft unterliegt, beraubt und in tiefste Armut gedrängt, was nach medizinischer Erkenntnis in erheblichem Maße lebensverkürzend ist. Nach juristischer Logik werden sie somit indirekt von ihrem Alkohlkranken Partner regelrecht getötet, selbst wenn dieser nicht handgreiflich würde.
In Deutschland sterben pro Jahr ca. 10.000 Menschen durch Autounfälle. Nach Untersuchung und Empfehlung der EU würde schon die Verringerung der durchschnittlichen
Fahrtgeschwindigkeit um nur 5 km/h jährlich 11.000 Tote und 180.000 Unfälle mit Verletzten vermeiden Man hat errechnet, dass mit einer Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit auf Autobahnen fast 20% der Unfälle nicht geschehen würden. Anders als andere Länder, bei denen Waffen frei erhältlich sind (wie z.B. Schweiz), die aber eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Autos haben, weigert sich die BRD-Regierung unter Berufung auf Freiheitsrechte, eine solche einzuführen.
2000 bis 3000 Menschen sterben nach Untersuchung des BUND jährlich an Kreislaufschäden, die durch Abgase und Lärm des Straßenverkehrs verursacht sind.
Ebenso wie das Besitzen von Waffen für Außenstehende eigentlich kein real nachvollziebares Bedürfnis besitzt, gilt dies für Motorräder, die längst reine Fun-Artikel sind in hohem Maße die Umwelt belasten und jährlich knappe 1000 Todesopfer und knapp 40.000 Körperverletzte fordern, darunter viele Unbeteiligte.
nach der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie gibt es in Deutschland ca. 10 Millionen Alkoholabhängige, davon nach verursachen TÜV Bayern ca. 2000 pro Jahr einen Unfall mit Todesfolge. Die dadurch entstehenden gesellschaftlichen Schäden werden mit einem Betrag von 30-80 Milliarden DM geschätzt.
Etwa 40.000 Alkoholtrinker sterben in der Bundesrepublik jährlich an den Folgen der eigenen Sucht.
Etwa 110.000 Bundesbürger sterben jährlich an den Folgen von Zigarettenkonsum. Etwa 25% aller tödlichen Herzkrankheiten, die häufigste Todesursache überhaupt, sind ursächliche Folgen des Rauchens. Ca. 36.000 Deutsche sterben alleine wegen ihres Nikotinkonsums jährlich an Bronchial oder Lungenkrebs. Im Durchschnitt verkürzt jeder Raucher sein Leben um 22 Jahre, was nach juristischer Logik, dem Umstand entspricht, dass er Selbstmord begeht.
In der Bundesrepublik sterben nach Untersuchungen im Auftrag der Partei 'Die Grünen - Bündnis 90' jährlich ca. 400 Menschen durch Passivrauchen, werden somit durch Raucher regelrecht als unschuldige Opfer getötet. Das ist fast vergleichbar, als würde man zubilligen, dass Waffenbesitzer in Ballungsräumen ziellos herumballern dürfen und dabei jährlich wahllos 400 Menschen umbringen.
Nach dem Heidelberger Krebsforschungszentrum sterben jährlich 1500 Kleinkinder in Deutschland einzig aus dem Grund, weil deren Eltern Raucher sind. Zudem litten die Überlebenden verstärkt an Konzentrationsschwierigkeiten und Sprachstörungen, die auf die schlechtere Sauerstoffversorgung im Mutterleib zurückzuführen seien. Der Intelligenzquotient von Raucherkindern liegt im Durchschnitt um 5% unter dem von Nichtraucherkindern. Wenn man dies betrachtet, so erfüllt Rauchen den juristischen Zustand einer permanenten Körperverletzung. Es ist letztlich - wie gesagt - nichts anderes, als wenn ein Pistolenschütze ununterbrochen und ziellos herumballert, mal nichts trifft, mal eine Sachbeschädigung begeht und auch das eine oder andere Mal ein Leben verkürzt.
Nach Studie des New Yorker Journal of Medicen verursachen Raucher 50% mehr Arbeitsunfälle und 48% mehr Verkehrsunfälle als Nichtraucher.
In einem Jahr sterben weltweit mehr Menschen am Rauchen, als dies im Durchschnitt in 2 Jahren des 2. Weltkriegs an Kriegshandlungen der Fall war.
Die EU hat mehrfach eine Gesetzesinitiative gestartet, das Rauchen der Bürger durch Werbeverbote für Tabakprodukte einzudämmen. Es war jedes mal die Bundesrepublik, die dieses Vorhaben durch Gebrauch von Vetorechten zu Fall gebracht hat. Alleine die Vezögerung, die dadurch entstanden ist, hat jährlich mehr als doppelt so viel Tote verursacht, wie alle Straftaten zusammen.
Angesichts dieser Zahlen ist es durchaus nicht mehr einleuchtend und plausibel, warum der Deutsche Staat sich veranlasst sah, dringliche Maßnahmen zur Verschärfung des Waffengesetzes zu ergreifen. Sieht man die hunderttausende von jährlichen Toten, die Straßenverkehr, Motorradfahren, Alkohol- und Tabakkonsum mit zugleich etwa 50 Milliarden DM an volkswirtschaftlichem Schaden jährlich verursacht, ohne dass der Gesetzgeber einschreitet, ja bezüglich des Rauchens sogar eine EU-Maßnahme seit Jahren erfolgreich bekämpft, so verwundert es, dass wegen weniger als 100, wahrscheinlich durch eine Verschärfung des Waffengesetzes nicht mal beeinflussbaren Toten mit unglaublichem Populismus eine Gesetzesverschärfung mit dem Wohl der Allgemeinheit begründet wird. Hierbei will ich nicht das Lebensrecht der Opfer einschränken. Es steht ebenso unter dem unantastbarem Schutz der Verfassung. Aber die Argumentation des Gesetzgebers wird unglaubhaft, wenn es das Lebensrecht von Hunderttausenden missachtet und im gleichen Atemzug eine Verschärfung des Waffenrechtes so lange für Notwendig erachtet, so lange auch nur ein einziger Bürger dadurch gerettet werden kann.
Nach dieser kurzen Exkursion, die die Notwendigkeit eines neuen Waffengesetzes beleuchten sollte. Nun haben Untersuchungen in den USA ergeben, dass pro Dollar, der in soziale Projekte investiert wird, drei Dollar an Strafverfolgungskosten gespart werden können. Dreht man den Spieß um, so erhält man für die Bundesrepublik die Vorstellung, dass die Überwachung der Restriktionen so viel Geld kostet, dass hierzu soziale Ausgaben gekürzt werden müssen, was zu einem Anstieg der Kriminalität führen muss. Erstaunlich wird die Forderung einer Verschärfung des, ausdrücklich der Parlamentsdebatte zum Gesetz von 1972, zur Bekämpfung des Terrorismusses in Deutschland geschaffenen Waffengesetz 1972 auch durch die Tatsache, dass längst bekannt worden war, dass die Terroristen der RAF sich in der Schweiz mit Waffen versorgt hatten. Eigentlich hätte das Waffengesetz entsprechend der Verfassung, weil es grundrechteeinschränkend war und ohne die beabsichtigte Wirkung zum Allgemeinwohl verblieb, wieder entschärft werden müssen.
Nachdem das Waffengesetz von 1936 sich also 36 Jahre lang in Diktatur und Demokratie bewährt hatte, wurde schon nach 4 Jahren ein neues Waffengesetz eingeführt. Das Waffengesetz 1976, das auf einmal nicht mehr Waffenrecht hieß, also nicht mehr unterstrich, dem Bürger Rechte zu garantieren.
Was waren nun die Neuerungen des Waffengesetzes 1976?
Die Abgrenzung von Antiken und modernen Waffen wurde aufgehoben. Als Ausnahme blieben Waffen mit Zündnadel-System und einschüssige und einläufige Waffen mit Lunten-, Funken- und Perkussionzündung. Alle Patronenwaffen fielen ab sofort unter das Waffengesetz, denn der Gesetzgeber wollte sich - ausdrücklich im Gesetzesentwurf betont - nicht noch einmal die Blöße geben, zu vergessen ein Kaliber aufzulisten, dessen zugehörige Waffen nach ihrer Vorstellung unter das Gesetz fallen müssten. Somit mussten nach dem Gesetz von 1976 alle Waffen, die für Patronen eingerichtet waren, sowie alle mehrschüssigen Vorderlader angemeldet werden. Dennoch erkannte der Gesetzgeber den Umstand an, dass es Waffen gibt, die verfassungsrechtlich nicht einer Regelemetierung unterliegen dürfen, weil sie alleine historischen Charakter haben und seit Jahrzehnten zu keinem Gebrauch bei einer Straftat mehr nutzbar sind. Nur wollte er eben nicht wie früher Waffen mit bestimmten Merkmalen vom Waffengesetz pauschal freistellen, sondern umgekehrt alle Waffen pauschal dem Waffengesetz unterwerfen und dann eine Positivliste erstellen, in der alle Waffen einzeln benannt werden sollten, die vom Waffengesetz wegen fehlender Begründbarkeit eines Gefahrenpotentials freigestellt werden mussten. Hierfür bestimmte das Parlament den Innenminister (Zimmermann). Nur hat der diesen Volkeswillen und den die Verfassungsnorm, sofern überhaupt möglich, nur Einschränkungen von Grundrechten zu gestatten, die mit dem Volkswohl begründbar sind, einfach ignoriert und diese Positivliste niemals erstellt, wodurch alle Waffen entgegen dem Parlamentsauftrag und Volkswillen unter Vorbehalt des Waffengesetzes verblieben, was so bei Verabschiedung des Gesetzes 1976 nicht vorgesehen war und ein klarer Verfassungsbruch ist. Nach dem gleichen Paragraf 6 WaffG haben sich höhere Beamte und Politiker allerdings selbst von den Regelungen des Waffengesetzes ausgenommen und können sich ihre Erwerbs- und Besitzerlaub praktisch selbst ausstellen.
Auch 4mm Waffen wurden einer Erwerbsscheinpflicht unterworfen, die allerdings keine Bedürfnisbegründung erforderte.
Unbrauchbare Kriegswaffen wurden wegen eines vorgeblichen Drohpotentials zu verbotenen Gegenständen erklärt. Der Altbestand musste angemeldet werden.
Schon das Gesetz von 1976 ließ sich ob seiner einschränkenden Wirkung und weil es Waffenarten erfasste, die seit hundert Jahren nicht mehr in Gebrauch waren und von denen keinerlei Gefährdung für die Allgemeinheit ausging und die weltweit, selbst in den schlimmsten Diktaturen als Antiquität frei an jedermann verkäuflich waren.
Um 1978 wurden dann per Durchführungsverordnung auch einschüssige Vorderladerrevolver mit der Begründung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis unterworfen, weil die Polizei behauptete, diese würden zur Umgehung der Erwerbsscheinpflicht für 6-schüssige Vorderladerrevolver missbraucht und durch entsprechendes Durchbohren der Trommel in solchige umgebaut. Nun ist das Verändern der Schussfolge von Waffen nach Waffengesetz Straftatbestand, somit war diesem bereits ein Riegel durch Strafandrohung vorgeschoben, der nicht minder schwer war, wie der Tatbestand eines illegalen Erwerbs. Zudem verletzte eine solche Behauptung das aus dem Grundrecht der unantastbaren Würde abgeleitete Prinzip des der Unschuldsvermutung.
Nun passierte aber auch das, was vorhersehbar war, in allen umliegenden Ländern waren Waffenteile und einige Waffenarten vernunftbedingt frei, die nun in Deutschland reglementiert waren. Die Grenzen waren praktisch unkontrolliert. Selbst in der damaligen Tschechoslowakei wurden Waffen aller Art an Ausländer verkauft, sofern sie durch den tschechischen Zoll die Ausfuhr nachweisen würden. (Allerdings gab dieser dann schon mal Tipps an den deutschen Zoll). Die Folge war eine schwunghafte illegale Einfuhr nach Deutschland. So hat sich durch das Waffengesetz der illegale Bestand an Waffen seit 1976 etwa verdreifacht, bei gleichzeitiger Halbierung des legalen Bestandes. Hier spreche ich nicht von Personen aus dem kriminellen Millieus, sondern, wie das Zollkriminalinstitut vor Jahren nach einer Razzia gegen ca. 1000 Deutsche , die aus Belgien Waffen nach Deutschland geschmuggelt hatten und über eine Händlerliste auffällig wurden, durch die dpa veröffentlichte, ausnahmslos biedere und ansonsten unbescholtene Familienväter vom einfachem Handwerker bis hin zum Professor. Solches schlägt sich natürlich in der Statistik zur Waffenkriminalität nieder und erweckt den Ruf nach weiterer Verschärfung, - wegen gestiegener einschlägiger Kriminalität! Man beachte hierzu folgende, zur besseren Veranschaulichung überspitzt dagestellte, Mechanik: Waffen vor 1890 sind frei verkäuflich an jedermann, weil es sich nachweisbar um Antiquitäten handelt: Jeder der so eine Waffen besitzt ist somit ein unbescholtener Ehrenmann. Nun werden diese Waffen, wie per Gesetz 1976 dem Waffengesetz mit Besitz und Erwerbsscheinpflicht unterworfen. Der biedere Ehrenmann sieht hierin eine dem Staat nicht zustehende und in Anbetracht, dass er keinerlei Gefährdungspotential und Wohl der Allgemeinheit erkennt, auch in Hinblick auf die diesbezüglichen Regelungen in allen anderen Ländern der Welt, entzieht sich der Willkür des Gesetzes und ist ab sofort Straftäter, ohne das er selbst auch nur das Geringste an seinem Verhalten, nach dem er gestern noch Ehrenmann war, geändert hat. Melden nur 50% der Betroffenen nun die altertümlichen Waffen an, wie das gegen 1976 der Fall war, so bedeutet das, dass ab sofort 50% mehr Waffenkriminalität besteht, alleine durch Schaffung des neuen Gesetzes. (Nach BVerfG ist übrigens ein Gesetz wegen Verletzung der Gleichheit ungültig, wenn sich 50% der Bevölkerung ihm entziehen.) Nun ist es aber so, dass nach dem Waffengesetz, genau gesagt wegen des Waffengesetzes, logischerweise ein Ansteigen von Ermittlungs- und Strafverfahren zu erkennen ist. Das ruft nach weiterer Gesetzesmaßnahme, um diesem Anstieg Einhalt zu bieten. Gegen diese Gesetze, die vorher nicht vorhanden waren, verstoßen erneut Personen, was zu einem Anstieg der partiell zugehörigen Strafstatistik führt, das ruft nach neuen Gesetzen. Der Trend ist erkennbar, alleine durch das erste Gesetz, dass nicht dem Allgemeinwohl verpflichtet ist, steigen die Verstöße, steigen die Gesetze neue Verstöße provozierend, wodurch das Gesetzeswerk sich irgendwann asympthotisch einem totalen Verbot nähert, dessen Ursache nicht mehr real materiell begründet ist. Denn die Begründung war ja immer die nachgewiesene Erhöhung der Gesetzesverstöße, was die Verschärfung plausibel machte. Dass die Verstöße alle Tatbestände betreffen, die vor dem betroffenen Gesetz erlaubt waren, weil sie kein nachvollziehbares öffentliches Interesse betrafen, wird überhaupt nicht mehr hinterfragt.
Ich möchte zum obigen Komplex ein Beispiel heranziehen: etwa 85% der erkannten Morde, Raube oder schweren Körperverletzungen werden durch Messer zugefügt. Weniger als 5% durch Schusswaffen aller Art. Führe ich nun in meinem Auto ein Messer mit und werde von der Polizei kontrolliert, so ist dies keinerlei Tatbestand, weil vollkommen legal. Führe ich eine Pistole mit, so ist das Straftatbestand und schlägt sich in der Kriminalstatistik nieder, auch wenn die Waffe mit großer Wahrscheinlichkeit niemals zur Verübung einer Straftat benutzt worden wäre.
Der nächste Gesetzesverstoß betraf die Griffstücke von Waffen. Nahezu alle Länder der Welt definierten das Griffstück der Waffe, ähnlich einem Autochassis, als das wesentliche Teil, an das alles weitere angebaut war. Daher fällt in den meisten Ländern genau dieses Griffstück als einziges Waffenteil unter das Waffengesetz. Deutschland war hier einen anderen Definitionsweg gegangen. Hier galten die Teile, die für das Abfeuern des Schusses relevant waren als wesentliche und somit erlaubnispflichtige Teile. Das waren laut Definition, die Waffenteile, die bei Schussabgabe Berührung mit der Patrone und dem Geschoss hatten, der Verschluss, das Patronenlager und der Lauf. Alle anderen Teile waren frei. Nun war es z.B. in Belgien der Fall, dass alle Teile frei waren, aber das Griffstück rechtlich einer Waffen gleichgestellt war. Die Konsequenz ist logisch. Deutsche fuhren nach Belgien, um dort Verschlüsse und Läufe zu kaufen (das Patronenlager ist üblicherweise fester Bestand des fertigen Laufes), Belgier kauften hier Griffstücke, sofern sie das überhaupt nötig hatten, konnten sie doch in Belgien rechtlich leicht komplette Waffen kaufen. Aus diesem Grund wurden 1980 Griffstücke in Deutschland als wesentliche und ab sofort erlaubnispflichtige Teile. Hier muss ich kurz zurückgreifen. Das Waffengesetz wurde 1972 unter der SPD Regierung Willi Brandts gegen die Stimmen der Opposition beschlossen. Die CDU erklärte daraufhin, dass sie bei einem Regierungswechsel das Waffengesetz sofort wieder zurücknehmen würden. Ende der 70er Jahre fand in Bad Dürckheim eine Fachmesse für Waffensammler statt, die von dem Leiter der Kriminaldienststelle veranstaltet worden war. Helmut Kohl war seinerzeit Ministerpräsident von Rheinland Pfalz und kam überraschend als Besucher mit seinem Sohn zu dieser Messe, in Gesprächen mit mir, aber insbesonders mit dem bekannten Händler Hartmut Burger erklärte er eindeutig, dass er dafür sorgen werden, dass die Regelungen des Waffengesetz wieder reduziert und der Erwerb und Besitz von Waffen erleichtert würde, sobald seine Partei an die Regierung käme. 1982 kam Helmut Kohl in das Amt des Bundeskanzlers. Es ist nicht bekannt, ob er Anstalten gemacht hat, sein Versprechen je umzusetzen. Allerdings hatte ich ihn angeschrieben und auf sein gegebenes Versprechen hingewiesen. Als Reaktion bedankte er sich in einem Schreiben seiner Staatskanzlei für meine freundlichen Glückwünsche zu seiner Wahl. Allerdings tat er etwas anderes. Er trieb mit dem französischen Staatspräsidenten Mitterand die Bildung eines Europäischen Staates voran. Nach dem Schengener Abkommen ist vorgesehen, dass die Grenzen innerhalb der Europäischen Union nicht mehr durch den Zoll kontrolliert werden. In Frankreich waren zu diesem Zeitpunkt einschüssige Kleinkaliberpistolen und Gewehre frei verkäuflich. In Belgien praktisch alles. Auch in Luxemburg war fast alles zu erwerben. In Österreich konnte jeder Erwachsene nach belieben Gewehre, erwerben, er hatte Anspruch auf 2 Faustfeuerwaffen, weitere konnten beantragt werden. Gebrauchte Kurzwaffen wurden praktisch frei gehandelt. In Italien waren alle Pistolen unter einem (militärisch nutzbarem) Kaliber von 9mm,sowie Jagdgewehre frei verkäuflich. Mitten darin die Bundesrepublik mit offenen Grenzen, in der alles verboten war. Logisch, das es hier einen Regelungsbedarf gab. Logisch, dass Deutschland nicht erwarten konnte, dass alle Länder Europas nun ein vergleichbar strenges Waffengesetz einführen würden. Es musste irgendwie ein Kompromiss in der Mitte herauskommen, was für das strengste Gesetz Europas automatisch eine Entschärfung bedeuten musste. Allerdings konnte man sich in der EU nicht auf ein gemeinsames Waffenrecht einigen, sodass man - ich glaube es war 1991 - folgende Lösung als europäischen Mindeststandard vorschlug. Alle europäischen Staaten können über ihr Waffengesetz frei bestimmen, müssen aber folgenden Mindeststandard einhalten: Gewehre, die vor 1991 konstruiert wurden, und Pistolen, die vor 1879 konstruiert wurden, müssen in allen EU Ländern als Antiquitäten aus dem Waffengesetz herausgenommen werden. Eine solche EU-Richtlinie hat verbindlichen Charakter für alle EU Länder und muss innerhalb kurzer Frist in nationales Recht umgesetzt werden. Hierauf warten wir Deutschen noch heute. Es sollte nun aber ganz anders, nämlich schlimmer kommen. Als es 2002 in Erfurt zu dem entsetzlichen Schulmassaker kam, bei der ein Schüler und Sportschütze mit seiner genehmigten und legalen Waffe 17 Lehrer, Schüler und einen Polizisten erschoss, um dann Selbstmord zu begehen, waren gerade die parlamentarischen Beratungen zu einem neuem Waffengesetz abgeschlossen. Das Massaker bedingte den erneuten Einstieg in die Beratungen, um das Waffengesetz zu verschärfen. Nun ist, wie bereits mehrfach erwähnt, das Waffengesetz eine Einschränkung der Grundrechte, die einer besonderen Begründung bedürfen. Die Verschärfungen sind daher daran zu messen, inwieweit sie das Massaker, bzw. eine Wiederholung dessen verhindern können. Festgestellt wurde, dass der Schüler seine Tat wegen seiner totalen Perspektivenlosigkeit begangen hatte, die sich durch das sächsische Schulgesetz und seinem 2-maligem Sitzenbleiben kurz vor Abitur ergaben, nämlich der Umstand, dass er nach diesem Gesetz trotz unzweifelhaft besserer Qualifikation schlechter gestellt war als ein Hauptschüler, der geradeso und mit mehrfachem Sitzenbleiben seinen Hauptschulabschluss erhalten hatte. Er stand nämlich ohne den geringsten Schulabschluss da, eine bundesweit einmalige Situation, die jede weitere Ausbildung, jede Möglichkeit auf dem Arbeitsmarkt zunichte machte. Der Amoklauf wurde zwar wegen des Besitzes von Waffen möglich, dieser war aber nicht seine Ursache. Dennoch wurde das Waffengesetz wegen diesem wie folgt geändert:
Der Besitz von Waffen wurde erst ab einem Alter von 23 Jahren möglich.
Schusswaffen müssen ab 2003 in Tresoren mit hohen Sicherheitsstufen verwahrt werden und zwar, die genaue Ausführung steht noch nicht fest, pro 5 oder aber nach anderer Auskunft pro 10 Faustfeuerwaffen ein eigener Tresor der Stufe B. (Hier nur eine Anmerkung: Als Mitte der 70er Jahre Peter Stoll und weitere Mitglieder der RAF den Frankfurter Waffenhändler überfielen, entnahmen sie aus dessen offenen Ladenvitrinen von vielen hundert zur Verfügung stehenden Pistolen, genau 3 Stück.)
Nun fragt man sich, wie hätte die letzte Anordnung das Massaker verhindern können. Der Täter war der Waffenberechtigte, wäre somit der über den Tresor verfügende gewesen und hätte im einzigen Unterschied seine Tatwaffe nicht aus dem Kleiderschrank sondern aus dem Tresor geholt.
Aber ein anderer Effekt wird eintreten:
Die legalen Waffenbesitzer sind genau wegen ihrer Treue zum Staat, in der sie der Anmeldepflicht nachkamen, bekannt und werden aufgefordert, entsprechend der Waffenzahl und unabhängig- weil EU Richtlinie verbotenerweise nicht umgesetzt - vom Alter und der Gefährlichkeit der Waffe, eine entsprechende Anzahl der Tresore anzuschaffen.
Ein Teil der Sammler wird das finanziell nicht leisten können, bzw. die Anschaffung des Tresors wird den Wert der zu verwahrenden Waffe so weit übersteigen, dass eben eine Abschaffung der Waffe sinnvoller ist. Versteht sich ersatzlos, da Waffen wegen des neuen Umstandes unverkäuflich, ja unverschenkbar geworden sind.
Andere wollen gerne die Auflagen erfüllen, wohnen aber in Mietwohnungen, in der das Aufstellen eines solchen Tresor aus statischen Gründen nicht möglich ist, dieser nicht durch die Türen passt, nicht die Treppe hoch verbracht werden kann etc. .
Das neue Waffengesetz entspricht somit unzweifelhaft einem enteignungsgleichem Vorgang, der nach EU-Recht und den Deutschen verfassungen durchgängig seit 1849 für den Staat entschädigungspflichtig ist.
Sowohl England, als auch Australien haben 1996 ebenfalls als Konsequenz auf einen Amoklauf (in England mit einer Machete, also einem Langmesser) erhebliche Eingriffe in das Recht Waffen zu besitzen vorgenommen. Personen, denen dabei der Waffenbesitz untersagt wurde, erhielten pauschal eine Entschädigung von 150 Pfund, also etwa 200 Euro pro Waffe ohne Wertnachweis, bei Wertnachweis einen entsprechend höheren Betrag. Nur so am Rande, wie in Rechtstaaten üblicherweise mit einer solchen Situation und konform der verfassungsmäßig bedingten Einschränkungsmöglichkeit der Eigentumsgarantie zum Wohle der Allgemeinheit umgegangen wird.)
Personen, die 1972 einen Sammlerpass erhielten, wurden teils von den Ordnungsämtern unter Druck gesetzt, Waffen zu kaufen, um so ihr Sammelinteresse zu belegen. Mit einem Sammlerpass konnten ca. 200 Waffen erworben werden, weil die Regierung der BRD eine sinnvolle Waffensammlung durchaus in dieser Größenordnung sah. Hat nun jemand diese Vorstellung umgesetzt und 200 Waffen erworben, so müsste er nach momentaner Gesetzesvorstellung bis zu 40 Tresore beschaffen, um die Sammlung sicher verwahren zu können. Das kann praktisch kein Sammler finanziell, platzmäßig und familiär ermöglichen.
Konsequenz ist für alle Sammler, dass Sie ihre Bestände insgesamt oder teilweise ersatzlos abgeben müssen, man muss es sagen, weil sie einmal dem Staat vertraut hatten
Was wird nun das neuste Waffengesetz bringen. Kriminalistisch gesehen keine Änderungen. Schon heute kommen Banden aus den ehemaligen Ostblockstaaten zu Raubzügen nach Deutschland und bringen dabei ihre Waffen aus ihrer Heimat mit. Zur Zeit dürften täglich mehr Waffen illegal nach Deutschland eingeführt werden, als legal im ganzen Jahr verkauft werden. Der legale Bestand wird weiter zurückgehen, und es ist absehbar, dass der Zeitpunkt kommen wird, in dem jeder Straftäter in Deutschland beliebig über Waffen verfügen kann, aber eben genau die Personen, die sich staatstragend an die Gesetze halten, genau aus diesem Grund keinerlei Waffen mehr besitzen, also keinerlei Risiko für potentielle Straftäter darstellen. Tresore gehörten in den 80er Jahren mit zu den meist gestohlenen Objekten von - zumeist rumänischen - Banden, ein Raub mit Brachialgewalt dauerte im Schnitt weniger als 5 Minuten.. Die Öffnung des Tresors gehört zu den meist erpressten Raubdelikten. Nach dem Waffengesetz weiß jeder nun, wo ein Jäger, Sammler oder Sportschütze seine Waffen gelagert hat, nämlich im kaum zu versteckendem Tresormonster, der aus statischen Gründen im Keller stehen wird. Wenn der Tresor nun schon einmal vorhanden ist, so wird sein Besitzer dort auch sein Geld und anderer Wertgegenstände verwahren. Ein Räuber oder Dieb muss daher ab sofort nur noch nach dem unübersehbarem Tresor umschauen und hat alles, was er sich erträumen konnte mit einem Zugriff. Konsequenz wird ein Ansteigen von Waffendiebstählen, bisher nicht marginal, führen, der den Gesetzgeber zu weiteren Maßnahmen zwingt. Da der Tresor in seinen Augen schon nicht mehr zu überbieten ist, kann diese nur das komplette Waffenbesitzverbot sein. Es gab Sammler, die haben diese Situation schon 1972 vorhergesagt. Wir alle wollten ihnen nicht glauben.
Das deutsche Waffengesetz hat in seiner momentanen Entfaltung längst einen Punkt erreicht, der es insgesamt verfassungswidrig macht, es trifft und enteignet die Personen, die als gesetzestreue Bürger Stütze des Staates sind und begünstigt die Personen, die sich als Straftäter ohnedies an kein Gesetz halten.